Ab 2025 müssen Unternehmen zum ersten Mal auf EU-Ebene Umwelt-, Sozial- und Governance-Informationen (ESG) im Rahmen der CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung) bereitstellen. Und sie müssen berichten, welche Schritte in Sachen Nachhaltigkeit sie unternommen haben. All das muss in einem standardisierten und einheitlichen Format erfolgen – wie schon bisher bei der Finanzberichterstattung. So wird die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gewährleistet.
Doch was hat es mit dieser neuen Reportingpflicht auf sich?
Und warum sind Great Place To Work®-zertifizierte Unternehmen wie
schon heute bestens auf das neue Reporting vorbereitet?
Wir von Great Place To Work® liefern die Antworten.
Lest dazu die folgenden Blogbeiträge.
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CSRD steht für „Corporate Sustainability Reporting Directive“. Es geht also um eine Direktive, die Unternehmen dazu verpflichtet, regelmäßig über ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen Auskunft zu geben.
Um zu erklären, was es mit der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen auf sich hat, müssen wir einen kurzen Blick in die Vergangenheit werfen. Schon im Jahr 2020 gründete sich eine Taskforce zum Thema. Außerdem trat die neue Taxonomie-Verordnung in Kraft. Sie definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten in der EU als ökologisch nachhaltig angesehen werden.
Ein Jahr später lag der erste Entwurf zur CSRD auf dem Tisch. Im Winter 2022/23 wurde die Einführung schließlich von der Europäischen Kommission beschlossen.
Die CSRD ist im Kern eine Reform der bisherigen CSR-Richtlinie. Also neuer Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (NFRD: Non-Financial Reporting Directive). Sprich: Unternehmen müssen jetzt im Zuge der finanziellen Berichterstattung Kennzahlen aus drei Bereichen – ESG: Environment, Social und Governance – veröffentlichen und sich dabei an der einheitlichen EU-Taxonomie orientieren.
Hierfür gilt das Prinzip der sogenannten doppelten Wesentlichkeit. Zwei Fragen stehen im Zentrum:
FAQs zur Bedeutung von CSRD in Österreich.pdf herunterladen!
Die CSRD verfolgt laut Kommission mehrere Ziele. Sie soll
Auf diesem Wege sollen schließlich
(Quelle: Deutsches Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Ebenfalls soll das Regelwerk einen Vergleich zwischen Unternehmen erleichtern. Hinzu kommt eine verpflichtende externe Prüfung der angegebenen Daten.
Der Kreis der verpflichteten Unternehmen wurde im Vergleich zu früheren Richtlinien deutlich ausgeweitet.
Ab 1. Januar 2024 müssen börsennotierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden, die bereits der NFRD unterliegen, ihre Berichte im Rahmen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorlegen. Die Berichterstattung erfolgt jeweils im Nachhinein – erstmals müssen also 2025 Daten übermittelt werden.
Ab dem Berichtsjahr 2025 (Reporting 2026) sind auch Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden verpflichtet. 2026 (Berichtvorlage 2027) sind dann börsennotierte Klein- und Mittelunternehmen an der Reihe. Danach folgen kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
So weit der Fahrplan für die ersten Jahre nach der Einführung. Danach gilt: Unternehmen, die wenigstens zwei der folgenden Merkmale erfüllen, müssen ihre Berichte vorlegen:
Abbildung: European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Umwelt
Soziales und Menschenrechte
Hier gibt es folgende drei Hauptbereiche:
Die Kategorie Eigene Belegschaft ist spezifischer gegliedert in:
In der Kategorie Beschäftigte in der Wertschöpfungskette geht es vor allem um Themen wie:
Beim Unteraspekt Betroffene Gemeinschaften werden folgende Themen in den Blick genommen:
Der Unteraspekt Endnutzer und Verbraucher ist in dieselben Kategorien untergliedert.
Governance
Als die drei Hauptsäulen dieses Bereiches wurden folgende festgelegt:
Was versteht man darunter genau? Unternehmen sind dazu verpflichtet, offenzulegen, dass sie:
Des Weiteren müssen Angaben zum politischen Einfluss, zu Lobbying-Aktivitäten und zum materiellen Einfluss gemacht werden.
Die Anforderungen der CSRD sind um vieles weitreichender als die der NFRD. Auch kleine Unternehmen müssen ihre Berichte zur Prüfung vorlegen. Sie müssen dazu eine große Menge an Daten und Informationen sammeln, die zuvor nicht relevant waren. Vielen Unternehmen ist vermutlich nicht vollkommen bewusst, welcher Aufwand im Zusammenhang mit der CSRD auf sie zukommt.
Ebenfalls verlangen die neuen Richtlinien nach einer stark verbesserten Zusammenarbeit zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsexpert:innen und deren Abteilungen im Unternehmen.
Davon abgesehen ist sicherlich der Faktor Soziales das Kernelement der neuen Verpflichtungen. Nicht umsonst bildet er die Mitte innerhalb des ESG-Dreigestirns.
Nachhaltige Geschäftsmodelle umzusetzen, das hat nicht nur mit der Umwelt und mit Führung zu tun. Die neuen Richtlinien prüfen, wie gesund und ethisch gefestigt eine Unternehmenskultur ist. Es geht um Fairness und Zusammenarbeit nicht nur im, sondern auch rund um das Unternehmen. Organisationen, die ihre Werte bisher eher vernachlässigt haben und sich der Wichtigkeit einer vertrauensvollen Unternehmenskultur noch nicht bewusst sind, werden große Schwierigkeiten haben, in diesen Kategorien zu punkten.
Mit der Zertifizierung von Great Place To Work® schaffen Unternehmen eine ideale Basis, die sie für die verpflichtende CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung brauchen.
Mit der Great Place To Work Mitarbeitendenbefragung sind Unternehmen optimal für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereitet, da sie ihre Unternehmenskultur bereits proaktiv sozial nachhaltig entwickelt haben.
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Wir von Great Place To Work haben uns seit langem der sozialen Nachhaltigkeit verschrieben. Wenn ihr von unserer jahrzehntelangen Erfahrung in diesem Bereich profitieren möchtet, kontaktiert uns am besten gleich hier.
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Ein Begriff, der aktuell immer häufiger auftaucht und zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Auch bekannt als Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Zunächst denkt man wahrscheinlich an umweltbezogene Nachhaltigkeit. Aber es geht um viel mehr. Auch die soziale Nachhaltigkeit, also die Zufriedenheit der Mitarbeitenden, muss künftig genau überwacht und regelmäßig an die EU-Behörden gemeldet werden. Das klingt nach mehr Aufwand, mehr Dokumentation und mehr Bürokratie, oder?
Das Gute daran: Great Place To Work®-zertifizierte Unternehmen sind schon heute bestens darauf vorbereitet!
Zur Finanzberichterstattung kommt nun eine zusätzliche Pflicht hinzu. Ab 2025 müssen betroffene Unternehmen (siehe unten) erstmals Nachhaltigkeitsinformationen rückwirkend für das Jahr 2024 in einem standardisierten Format auf EU-Ebene offenlegen. Dies umfasst neben allgemeinen Angaben speziell Informationen zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG: Environmental, Social, Governance).
Alle Unternehmen, die unter die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) fallen, müssen ihre Nachhaltigkeitsberichte an den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ausrichten. Diese sind zugleich auf die bekannten SDGs (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen abgestimmt.
Abbildung: European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die sozialen Standards ESRS S1 und ESRS S2 betreffen den nachhaltigen Umgang mit der eigenen Belegschaft und in weiterer Folge auch mit den Beschäftigten in der Wertschöpfungskette, wie beispielsweise den Mitarbeitenden eines Zulieferers. Zukünftig müssen diese Standards auch stellvertretend für Zulieferbetriebe reportet werden.
Wir von Great Place To Work sehen diese Entwicklung positiv. Die EU-Initiative unterstützt unsere globale FOR ALL™-Mission. Auch unsere Partnerunternehmen profitieren: Im Rahmen der Zertifizierung können bereits heute alle erforderlichen Daten für das Reporting erhoben werden.
Die Berichtspflichten im Rahmen der CSRD sind umfangreich. Allein für die beiden Sozialstandards ESRS S1 und S2 werden voraussichtlich über 150 Datenpunkte abgefragt. Aktuell arbeitet die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) noch an der finalen Ausformulierung, die in Kürze veröffentlicht werden soll. Schließlich tritt die Richtlinie bereits in etwa eineinhalb Jahren (2025 rückwirkend für 2024) für viele Unternehmen in Kraft.
Wir haben uns die verfügbaren Entwürfe genauer angesehen. Der Bereich ESRS S1 („Eigene Belegschaft“) umfasst unter anderem folgende Erhebungsbereiche:
Unsere Zertifizierung legt bereits die Basis für die Berichterstattung im ESG-Kriterium ESRS S1 und zeigt authentisch und glaubwürdig, dass das Unternehmen Nachhaltigkeit ernst nimmt. Dies gilt auch für den Bereich ESRS S2 („Beschäftigte der Wertschöpfungskette“).
Die Einführung der Berichtspflicht erfolgt gestaffelt nach Unternehmensgröße:
– Ab 2025 (rückwirkend für 2024): Große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits im Rahmen der EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) berichtspflichtig sind.
– Ab 2026 (rückwirkend für 2025): Größere Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten.
– Ab 2027 (rückwirkend für 2026): Kapitalmarktorientierte KMU und andere kleine Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (mit der Möglichkeit, sich bis zum 1. Januar 2028 von der Meldepflicht zu befreien).
– Ab 2029 (rückwirkend für 2028): Nicht-EU-Unternehmen, sofern sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
Die Berichte sollen über eine Online-Plattform, den European Single Access Point (ESAP), übermittelt werden, an dem derzeit noch gearbeitet wird. Das Reporting wird schließlich durch externe Auditor geprüft, ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung. Bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen.
Ähnlich wie die Datenschutzgrundverordnung bietet auch die neue EU-Richtlinie Chancen für Unternehmen. Diese Richtlinie kann als Vorteil angesehen werden, da sie bestehende Standards in der Mitarbeitenden-Orientierung auf neue Bereiche ausweitet, die bereits zertifizierten Betrieben wichtig sind.
Neue Anforderungen und externe Überprüfungen eröffnen stets neue Möglichkeiten. Die Informationen, die im Rahmen der Berichterstattung gesammelt werden, können vielseitig genutzt werden, insbesondere zur Stärkung des Employer Brandings durch die Verbesserung sozialer Standards.
Die Fronius International GmbH, einer der Best Workplaces™ Europe 2021, macht’s vor: Das Unternehmen hat die Great Place To Work-Zertifizierung bereits jetzt optimal in seinen umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht integriert. Unsere Auszeichnungen sind also einfach einsetzbar, um die hohen Nachhaltigkeitsstandards des Unternehmens auch nach außen sichtbar zu machen.
Abbildung: Beispiel für einen Nachhaltigkeitsbericht von Fronius International
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Eine effektive Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des Sustainable Development Reporting ist heute wichtiger denn je. In der heutigen Geschäftswelt ist Nachhaltigkeit mehr als nur ein Modewort. Unternehmen weltweit erkennen die Notwendigkeit, ihre Geschäftsstrategien nachhaltig auszurichten.
Ein herausragendes Beispiel hierfür ist die Chiesi Gruppe. Sie beeindruckt durch ihre innovative Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sustainable Development Report.
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