Es ist ein eher sperriger Begriff, den man derzeit immer häufiger liest oder hört: Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung oder Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Zunächst denkt man hier vermutlich an umweltbezogene Nachhaltigkeit. Es geht aber um viel mehr. Auch die soziale Nachhaltigkeit – also alles rund um das Thema Mitarbeitendenzufriedenheit – muss künftig genau überwacht und regelmäßig an die EU-Behörden berichtet werden. Klingt nach mehr Aufwand, mehr Dokumentation, mehr Bürokratie?
Das Gute daran: Great Place To Work®-zertifizierte Unternehmen sind schon heute bestens darauf vorbereitet!
Zur Finanzberichterstattung kommt also eine weitere Berichterstattungspflicht hinzu. Ab 2025 müssen betroffene Unternehmen (siehe unten) auf EU-Ebene zum ersten Mal Informationen zur Nachhaltigkeit rückwirkend für 2024 in einem standardisierten Format offenlegen, und zwar neben allgemeinen Angaben speziell bezogen auf drei Bereiche: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG: Environmental, Social, Governance).
Alle Unternehmen, die unter die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) fallen, müssen ihre Nachhaltigkeitsberichte an den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ausrichten. Diese sind zugleich auf die bekannten SDGs (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen abgestimmt.
Abbildung: European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Dabei betreffen die beiden sozialen Standards ESRS S1 und ESRS S2 den nachhaltigen Umgang mit der eigenen Belegschaft und in weiterer Folge auch mit den Beschäftigten in der Wertschöpfungskette, z. B. den Mitarbeitenden eines Zulieferers. Auch hier müssen die Standards zukünftig im Grunde stellvertretend für den Zulieferbetrieb reportet werden.
Wir von Great Place To Work sehen diese Entwicklung positiv. Die EU-Initiative befeuert unsere globale FOR ALL™-Mission. Und auch unsere Partnerunternehmen können sich freuen: Im Rahmen der Zertifizierung können bereits heute schon alle erforderlichen Daten für das Reporting erhoben werden.
Welche Datenpunkte laut CSRD erhoben werden müssen
Die Berichtspflichten im Rahmen der CSRD sind umfangreich. Allein bezüglich der beiden Sozialstandards ESRS S1 und S2 werden voraussichtlich über 150 Datenpunkte abgefragt. Aktuell arbeitet die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) noch an der finalen Ausformulierung. Mit der Veröffentlichung ist in Kürze zu rechnen. Schließlich wird die Richtlinie bereits in knapp eineinhalb Jahren (2025 rückwirkend für 2024) für viele Unternehmen erstmals schlagend.
Wir haben uns die zur Verfügung stehenden Entwürfe genauer angeschaut. Der Bereich ESRS S1 („Eigene Belegschaft“) wird unter anderem die folgenden Erhebungsbereiche umfassen:
– Allgemeine Mitarbeitenden-Zufriedenheit (Durchführung einer Mitarbeitendenbefragung und deren Wirksamkeit)
– Fluktuationsrate
– Indikatoren für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
– Faire Entlohnung
– Schulungs- und Weiterbildungsprogramme
– Leistungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
– Verhältnis zwischen Frauen und Männern bezüglich Entlohnung und Führungsverantwortung
– Jährliches Verhältnis der Gesamtvergütung
– Vorfälle von Diskriminierung
– Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
– Verstöße gegen das Recht auf Chancengleichheit
Mit unserer Zertifizierung wird bereits die Basis für die Berichtserstattung für das ESG-Kriterium ESRS S1 gelegt und zeigt authentisch und glaubwürdig, dass es das Unternehmen mit der Nachhaltigkeit wirklich ernst meint. Das gilt im Übrigen auch für den Bereich ESRS S2 („Beschäftigte der Wertschöpfungskette“).
CSRD-Pflicht bald für alle Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitenden
Die Einführung der Berichtserstattungsverpflichtung ist zeitlich nach der Unternehmensgröße gestaffelt:
– Ab 2025 (rückwirkend für 2024): große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die derzeit schon im Rahmen der EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) berichtspflichtig sind
– Ab 2026 (rückwirkend für 2025): größere Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten
– Ab 2027 (rückwirkend für 2026): kapitalmarktorientierte (= börsennotierte) KMU und andere kleine Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (jedoch Möglichkeit, sich bis zum 1. Jänner 2028 von der Meldepflicht zu befreien)
– ab 2029 (rückwirkend für 2028): Nicht-EU-Unternehmen, sofern sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
Für die Übermittlung der Berichte soll es eine Online-Plattform geben. An diesem sogenannten ESAP, dem European Single Access Point, wird derzeit noch gearbeitet. Geprüft wird das Reporting schließlich durch externe Auditor:innen, ähnlich wie bei der Finanzberichtserstattung. Bei Nichteinhaltung kann es zu Geldstrafen kommen.
Mit Great Place To Work zum CSRD-tauglichen Nachhaltigkeitsbericht
Diese neue EU-Richtlinie sollte – wie seinerzeit die Datenschutzgrundverordnung – als Vorteil für die Unternehmen gesehen werden. Gewisse Standards in der Mitarbeitenden-Orientierung, die zertifizierten Betriebe seit langem ein Anliegen sind, werden so auf neue Bereiche ausgeweitet.
Neue Anforderungen oder Überprüfungen von außen sind immer auch eine Chance. So können die für die Berichterstattung zusammengetragenen Informationen auch anderweitig genutzt werden. Im Falle der sozialen Standards zum Beispiel für das Employer-Branding.
Die Fronius International GmbH, einer der Best Workplaces™ Europe 2021, macht’s vor: Das Unternehmen hat die Great Place To Work-Zertifizierung bereits jetzt optimal in seinen umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht integriert. Unsere Auszeichnungen sind also einfach einsetzbar, um die hohen Nachhaltigkeitsstandards des Unternehmens auch nach außen sichtbar zu machen.
Abbildung: Beispiel für einen Nachhaltigkeitsbericht von Fronius International